Um die Anmeldung einer Alleingeburt beim Standesamt ranken sich so einige Märchen in den Köpfen von werdenden Eltern und tatsächlich auch in den Köpfen von gar nicht mal so wenigen Standesbeamten.
Mit diesem Artikel soll ein wenig Klarheit in die Thematik gebracht werden, die theoretisch sehr einfach ist und in der Praxis oft komplizierter gestaltet wird als sie sein müsste.
Wer keine Lust hat den ganzen Artikel zu lesen für ein tieferes Verständnis der Gegebenheiten, nimmt hier die Abkürzung über das PDF Dokument auf dem auf einer DIN A4 Seite die wichtigsten Informationen zusammengefasst sind. Auch gut, um es dem Anmeldenden mitzugeben.
Weiterhin habe ich auch ein 7-minütiges Video aufgenommen, in dem ich die wichtigsten Punkte bespreche. Guck es dir an 😊
Auszug aus dem Personenstandsgesetz (PStG) und der dazugehörigen Verordnung als Primärquelle der genannten Informationen
§ 18 Anzeige
(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
§ 19 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.
(Link zum Personenstandsgesetz)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
§33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
- bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Wichtig könnten noch sein für die Geburt in Fahrzeugen der § 32 und zum Verständnis und für die Vergebung des Standesbeamten der § 5 dieser Verordnung.
(Link zur Verordnung zur Ausführung des PStG)
Wer darf eine Alleingeburt beim Standesamt anmelden?
JEDER, der bei der Geburt des Kindes dabei war, darf die Geburt beim Standesamt anmelden. Das geht auch mündlich. Das heißt theoretisch, rein rechtlich kann derjenige, wie zum Beispiel der Vater des Kindes zum Standesamt des Ortes, in dem die Geburt stattgefunden hat, gehen und den Damen und Herren vom Amt erzählen was passiert ist und mit wem (inklusive der geforderten Urkunden) – und das wars.
Das darf auch jeder Elternteil des Kindes machen, der sorgeberechtigt ist – also darf es auch automatisch der sorgeberechtigte Vater des Kindes, auch wenn er nicht bei der Geburt dabei war.
Wenn der Vater zum Beispiel rechtlich nicht sorgeberechtigt ist, weil er mit der Mutter nicht verheiratet ist und vor der Geburt kein gemeinsames Sorgerecht amtlich festgehalten wurde, ist er dennoch verpflichtet und berechtigt das Kind anzumelden, wenn er bei der Geburt zugegen war. Oder aber auch wenn die Mutter zum Beispiel komplett allein geboren hat und ihm nach der Geburt davon erzählt.
Somit stimmt es nicht ganz, was ich im Video gesagt habe, dass es nicht rechtens wäre, wenn man jemand anderen zur Anmeldung schickt. Die Voraussetzung ist nur, dass die „sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind“. Eine Frau im Frühwochenbett ist nach meinem Verständnis daran gehindert Amtsgänge vorzunehmen.
Gleichzeitig heißt es aber auch, dass ein Arzt oder eine Hebamme, die NICHT bei der Geburt zugegen waren, diese auch nicht Bescheinigen dürfen. Hierbei sei erwähnt, dass die Geburt erst dann beendet ist, wenn die Plazenta geboren wurde. Das heißt, wenn die Hebamme nach der Geburt des Kindes gerufen wird und dann noch die Plazentageburt begleitet, ist sie rechtlich dazu berechtigt und verpflichtet die Geburt zu bescheinigen.
Wenn die Frau nach der erfolgten Alleingeburt zur Plazentageburt ins Krankenhaus fährt, ist auch das Krankenhaus dazu berechtigt und verpflichtet die Geburt zu bescheinigen.
In einem Fall bei dem ein Zwilling zu Hause und der zweite im Krankenhaus geboren wurde, sperrte sich das Krankenhaus gegen die Geburtsbescheinigung des ersten Zwillings. Der Vater informierte sich bei mir (ich kann mit gesundem Menschenverstand, aber nicht mit juristischer Ausbildung beraten) und dann unterrichtete er das Krankenhauspersonal darüber, dass sie dazu verpflichtet wären, da die Plazenta des ersten Kindes in dieser Einrichtung geboren wurde. Somit übernahm das Krankenhaus dann doch die Geburtsbescheinigung beider Kinder.
Im Video habe ich auch erwähnt, dass es Hebammen gibt, die eine Geburtsbescheinigung ausstellen, wenn sie die Frau in der Schwangerschaft und nach der Geburt gesehen haben. Das ist leicht zu begründen mit dem gesunden Menschenverstand in Verbindung mit der Expertise der Hebamme. Sie braucht nicht bei der Geburt zugegen gewesen sein, um zu sehen, dass dieses soundso viele Tage alte Baby aus der Frau in diesem bestimmten körperlichen und emotionalen Zustand stammt.
Gibt es eine Frist für die Anmeldung einer Alleingeburt?
Wie für alle Geburten, die in der BRD angemeldet werden wollen, gilt hier eine Frist von einer Woche.
Falls das Kind tot geboren wurde, verkürzt sich diese Frist auf 3 Tage (wörtlich: am dritten auf die Geburt folgenden Tag).
Solange die Geburt nicht am 24. Dezember stattfand und ungünstig gelegene Wochenenden zwischen den Tagen folgen, sollte das also organisatorisch durchaus machbar sein in der BRD jemanden „Berechtigten“ in diesem Zeitraum zum Amt zu schicken.
Was wird laut Personenstandsgesetz und der dazugehörigen Verordnung für die Anmeldung einer Alleingeburt beim Standesamt benötigt?
Folgende Unterlagen sind laut VO einzureichen:
– Geburtsurkunden der Eltern
– Personalausweise der Eltern (oder ähnliches Dokument siehe § 8 der VO)
– ggf. Heiratsurkunde der Eltern/ggf. Vaterschaftsanerkennung/ggf. Scheidungsurteil/ggf. Geburtsurkunden vorheriger Kinder der Frau (Wenn die vorherigen Kinder im gleichen Amtsbezirk geboren wurden, braucht man das natürlich nicht, da sie dann dort bereits im Geburtenbuch stehen.)
– Geburtsbescheinigung (z. B. von der Hebamme) – die kann wie in § 33 Punkt 4 der VO zur Ausführung des PStG NICHT gegeben werden, da keine Hebamme zugegen war!
Der unkomplizierte Weg:
Hier darf sich wieder darauf besonnen werden, wie ein Mensch auf dem Amt denkt: Hier wird etwas gefordert, was er oder sie auf dem Amt gern abheften oder einscannen würde. Das heißt ganz einfach: Wir als Eltern werden diesen Zettel abliefern, wenn auch nicht von einer Hebamme oder einem Arzt ausgestellt. Bei meinem ersten Kind haben wir eine blanko Geburtsbescheinigung aus dem Krankenhaus bekommen, in dem meine Vor- und Nachsorge Hebamme arbeitete. Die haben wir dann einfach ausgefüllt und einige Daten durchgestrichen und verändert, wie zum Beispiel den Geburtsort. Hier hat dann zwar kein Arzt und keine Hebamme unterschrieben – was ja auch rechtlich nicht erforderlich ist, da sie ja wie gesagt nicht zugegen war(en) – aber wir haben den heiß ersehnten Zettel, um den Verwaltungsvorgang des speziellen Personenstandsfalls „Geburtsanmeldung“ abzuschließen, abgeliefert. 😉
Auch ist es so, dass wir nicht immer vorher wissen, auf was für Menschen wir auf dem Standesamt treffen: Haben wir hier einen geerdeten Bearbeiter mit gesundem Menschenverstand oder einen Angst-geleiteten Vertreter, der jede Verantwortung von sich weist?
Deshalb kann es zur Beruhigung dieser Menschen, die dort am Schreibtisch sitzen praktisch hilfreich sein, wenn man sowas wie einen Mutterpass (falls vorhanden) oder einen Schrieb von der Mutter selbst verfasst und unterschrieben, dass sie dieses Kind geboren hat oder gar ein Foto von dem frisch geborenen Baby in den Armen der Mutter mit Plazenta mitbringt. Die wollen das vielleicht gar nicht sehen oder haben, aber wie gesagt: der unkomplizierte Weg ist hier, um auf Nummer sicher zu gehen, um sich im Nachhinein Unannehmlichkeiten wie einen Amtsarztbesuch oder Jugendamtskontakt zu ersparen.
Ganz witzig fand ich auch die Erwähnung im Buch „Die Wahrheit über Alleingeburten“ von Jobina Schenk: so soll eine Frau einfach die Plazenta in einer durchsichtigen Plastiktüte mit zum Amt genommen haben – die Geburtsurkunde hat sie ohne Probleme bekommen 😀
Der andere Weg:
Wie oben beschrieben muss dieser Nachweis NICHT geliefert werden. Bei unserem zweiten Kind haben wir so ein Schreiben auch nicht abgegeben. Die Folge war, dass die Bearbeitung ausgesetzt wurde und wir am Ende die Geburtsurkunde erst 2 Wochen später bekommen haben. Vom Standesamt wurde hier eine Bestätigung von einer Hebamme nachgefordert. Mein Mann hat dann die freundliche Dame vom Standesamt davon in Kenntnis gesetzt, dass er dazu nicht verpflichtet ist und später hat sie sich dann entschuldigt, nachdem sie beim Verband der Standesbeamten nachgefragt hat und die die Aussage meines Mannes bestätigt haben (belegbar dank E-Mail-Kontakt).
Jede Frau, die ihr Baby nach einer geplanten Alleingeburt anmelden will, sollte sich vorher überlegen welchen Weg sie bereit ist zu gehen und warum UND ob derjenige der das ausführen soll (oft der Vater des Kindes) auch psychoemotional dazu in der Lage ist. Wenn ich also jemanden habe, der nicht so ganz einverstanden ist mit der ganzen Alleingeburtsgeschichte und sich gern von Behörden etwas vorschreiben lässt, dann sollte ich realistischerweise den „unkomplizierten“ Weg wie oben beschrieben wählen, um ein entspanntes Wochenbett sehr viel wahrscheinlicher zu machen.
Bei diesen Wegen gibt es aus meiner Sicht wie so oft kein „Gut“ oder „Schlecht“, sondern der Weg, der zu deiner Situation am besten passt und dir ein Störungsfreies Wochenbett beschert ist der, der aus reiner Selbstliebe gewählt werden sollte.
Welche Unterlagen sind für die Anmeldung einer Alleingeburt beim Standesamt realistischerweise einzuplanen?
Wie oben bereits deutlich wurde weichen Theorie und Praxis an einigen Stellen dezent auseinander (Ironie aus).
Außerdem kann es in der anonymen Großstadt vielleicht aufwendiger sein das Kind anzumelden als auf dem Land, wo die Standesbeamtin womöglich noch die Schwägerin deines Nachbarn ist.
Was brauchst du also konkret zusätzlich zu den Geburtsurkunden, Eheurkunde o. a. und Ausweisdokumenten?
– einen Zettel auf dem drauf steht wo und wann das Kind geboren wurde (ähnlich einer Geburtsbescheinigung – wir erinnern uns: kann dieses Dokument abgeheftet werden, senkt sich der Cortisolspiegel der Standesbeamtin)
– einen Zettel auf dem steht wie das Kind heißen soll und dass beide (erziehungsberechtigten) Eltern mit dem Namen einverstanden sind
– evtl. etwas wie eine unterschriebene Bestätigung der Frau, dass sie dieses anzumeldende Baby zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort geboren hat (auch hier: Beruhigung des Standesbeamten. Rein technisch hat die Mutter des Babys ja schon auf der „Geburtsbescheinigung“ diese Unterschrift getätigt)
Damit ihr nicht so wie ich das ganze Internet nach solchen Dokumenten durchforsten müsst (und ja… ihr könnt auch selbst suchen und finden), habe ich euch solche Dokumente als PDF zum Ausdrucken zusammengestellt und hier angehängt:
PDF Geburtsanzeige:
https://meisterin-der-geburt.de/anmeldung-und-geburtsurkunde-nach-alleingeburt/
Hier findest du am Ende des Artikels eine wunderbare Geburtsanzeige als PDF zum Herunterladen. Die ist so toll, die kann ich selbst nicht besser gestalten.
Und falls du etwas von einer offiziellen Stelle bevorzugst:
https://www.stuttgart.de/medien/ibs/34-60.pdf
Hierbei einfach bei der Unterschrift und Stempel der Klinik durchstreichen und reinschreiben: „Bei der Geburt war kein Arzt und keine Hebamme zugegen. Siehe § 33 Satz 4 der VO zur Ausführung des PStG.“
Überall wo Stuttgart steht durchstreichen und den tatsächlichen Geburtsort eintragen.
(So, bloß von einem Schleswig-Holsteinischen Krankenhaus haben wir es beim ersten Kind auch gemacht)
Wie kann ich mich bestmöglich auf die Anmeldung einer Alleingeburt beim Standesamt vorbereiten?
Das was du jetzt gerade tust, nämlich diesen Artikel zu lesen, ist schon ein sehr schöner Anfang 🙂
Umfangreich informiert zu sein ist eine gute Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf.
Und all diese Informationen sollten bereits in der Schwangerschaft in Ruhe beschafft worden sein und nicht erst nach der Geburt.
Wichtig hierbei ist, dass derjenige, der mit dem Amt in Kontakt kommt auch derjenige sein sollte, der gut informiert ist.
Es bringt also nicht viel, wenn du selbst mit deinem Baby im Frühwochenbett liegst und über alles bescheid weißt und dein Mann oder deine Nachbarin zum Amt gehen und keine tiefer gehende Ahnung von der Materie haben.
Wenn dein Baby geboren ist, dann ist es sinnvoll am nächsten Werktag nach der Geburt beim zuständigen Standesamt anzurufen, die Situation so zu schildern, wie ihr es für richtig haltet (es gibt zum Beispiel auch die Möglichkeit zu sagen „Das Kind kam so schnell, dass wir es nicht mehr geschafft haben loszufahren und als wir gesehen haben, dass alles in Ordnung ist und das Kind gesund scheint, wollten wir auch keinen Krankenwagen rufen.“) und fragt, was sie gern für Unterlagen hätten, oder was ihr an Unterlagen schon zusammen habt. Dann kann man sich gut auch einen Termin geben lassen, um je nach Region nicht so eine lange Wartezeit zu haben.
Mit diesen Voraussetzungen sollte einer einfachen und unkomplizierten Geburtsanzeige nichts oder nicht mehr viel im Wege stehen.
Zur Übersicht, welche Unterlagen sinnvoll sind, kannst du hier die PDF runterladen:
Welche Unterlagen oder Informationen können als Ergänzung sinnvoll sein, um einen möglichst fließenden Ablauf zu generieren?
Wir versetzen uns nun also wieder in die Lage des Standesbeamten, der in 98 Prozent der Fälle von einem netten Menschen aus dem Krankenhaus, den er bereits gut kennt einen Stapel Geburtsanmeldungen gebracht bekommt, die er nach dem immer gleichen Schema abarbeitet.
Dann gibt es noch die Standesbeamtin die in einem Amtsbezirk arbeitet, in dem es kein Krankenhaus mit Kreißsaal gibt – sie hat alle Jubeljahre mal die Aufgabe eine Geburt anzumelden und dann bekommt sie normalerweise alle Papiere von der Hebamme und muss sich nicht sorgen, dass etwas Wichtiges fehlt.
Jetzt kommt da ein Mann zu ihr mit den weiter oben genannten Unterlagen und behauptet, dass seine Frau unter den für die Beamtin äußerst verstörenden Umständen – ohne Hebamme und ohne Arzt – ihr Baby allein, zu Hause, nur in Anwesenheit von ihm selbst, dem Vater geboren hat.
Wow. Das muss erstmal verarbeitet werden. Standesbeamte sind auch nur Menschen.
(Sinnvoll ist es deshalb vorher bereits beim Standesamt anzurufen und die Lage zu schildern, damit sich die Menschen auf dem Amt erst einmal sortieren können um dann möglichst entspannt mit diesen Gegebenheiten umgehen zu können.)
Durch die Unterlagen und den Umstand, dass der freundliche Herr gut informiert zu sein scheint ist sie etwas beruhigter, will sich aber noch einmal informieren, welche Unterlagen für die Anmeldung einer Geburt tatsächlich notwendig sind. Sie liest das Personenstandsgesetz, Kapitel 5 zum Thema Geburt und dann noch die Verordnung. Sie stößt auf § 5 „Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.“ Puh.
Sie überlegt: Sind diese Dokumente, die mir hier vorliegen ausreichend, um sagen zu können, dass ich ausreichend ermittelt und abschließend geprüft habe?
Das ist der Punkt, an dem der große Unterschied dadurch entsteht, was für einen Charakter man hier vor sich sitzen hat.
Ein wichtiger „Prüfpunkt“ könnte für die Standesbeamtin sein eine Bestätigung über die Schwangerschaft zu bekommen – auch wenn rechtlich nicht zwingend erforderlich. Hier kann zum Beispiel außer einer Bestätigung einer Hebamme oder eines Arztes auch die unterschriebene Erklärung einer Nachbarin oder Freundin auch eine Urkunde darstellen, die die Menschen vom Amt besänftigt.
Die geerdete Standesbeamtin mit gesundem Menschenverstand bespricht sich noch einmal mit ihrer Kollegin und stellt fest: Hier kann eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Das ist ein realistisches, aber auch nur eines von vielen Möglichkeiten, wie so etwas ablaufen könnte.
Um diese Prozesse zu vereinfachen sind sinnvolle Unterlagen, die man mitnehmen könnte (um Zweifeln vorzubeugen oder sie einzusetzen, falls Zweifel auftreten):
– Bescheinigung über die Schwangerschaft
das könnte sein: Mutterpass mit Einträgen zu der Schwangerschaft, Attest oder andere Bestätigung der Schwangerschaft von einem Arzt oder einer Hebamme, Unterlagen zu Untersuchungen in der Schwangerschaft (Krankenhaus, irgendein Arzt, Hebamme), ein Foto mit möglichst realistischem Schwangerschaftsbauch, das vielleicht auch den zeitlichen Zusammenhang deutlich macht, Bestätigung eines dritten Menschen, der möglichst auch nicht verwandt ist mit dem Baby, wo unterschrieben wird, dass die Frau schwanger und kurze Zeit später unschwanger und mit Baby gesehen wurde.
– Bescheinigung über die Existenz des lebenden Kindes
Das könnte sein: U-Heft des Kindes (von der U1 oder U2), Foto von dem Neugeborenen mit der Mutter (womöglich noch durch Nabelschnur verbunden), Bestätigung durch Dritte wie oben beschrieben
Ein Weg, den ich persönlich vermeiden wollen würde wäre, dass die Mutter selbst mit ihrem Baby zum Amt geht und durch ihren authentischen Umgang mit dem Baby und ihr Sein die verkörperte Bestätigung darstellt.
Es ist einfach ein unnötiger Kraftaufwand für die Wöchenrin, die in dieser Zeit mit ihrem Baby in Ruhe im Bett kuscheln sollte.
Welche Unterlagen darf das Standesamt NICHT fordern?
Ja… ich weiß, du weißt ja schon was jetzt kommt 😀 Wir haben es schon alles von vorn bis hinten durchgekaut.
AUF KEINEN FALL darf gefordert werden, dass eine Geburtsbescheinigung von einer Hebamme oder einem Arzt abgeliefert werden muss.
Da sollte sofort auf den § 33 Satz 4 der VO zur Ausführung des PStG verwiesen werden: Hebamme und Arzt waren nicht zugegen und können somit auch eine solche Bescheinigung nicht liefern.
Witzig ist hierbei auch, dass es dort heißt, dass diese Geburtsbescheinigung nur bei mündlicher Anzeige der Geburt geliefert werden muss. Somit erspart man sich so einiges, wenn man einfach von vornherein die ganzen auch ergänzenden Papiere mitbringt, die ich oben und auf der PDF-Übersicht aufgelistet habe.
Wenn die oben beschriebenen „Sicherheitsvorkehrungen“ getroffen werden, gibt es keinen vernünftigen Grund, warum zum Beispiel eine Untersuchung beim Amtsarzt angeordnet werden sollte. Darauf darf auch gern freundlich hingewiesen werden.
Was ist ansonsten zu beachten bei der Anmeldung einer Alleingeburt beim Standesamt?
Das A und O ist tatsächlich die Energie, mit dem der oder die Anmeldende zum Amt geht: Geht derjenige schon mit einer „Null-Bock“- und „Alle sind doof“-Stimmung los, dann wird das Echo vielleicht die ein oder andere Extrarunde beinhalten.
Mit einem freundlichen, verständnisvollen, aber bestimmten Auftreten sieht die Welt oft schon ganz anders aus. Was passieren soll passiert: alles flutscht und die Geburtsurkunde wird ohne Wenn und Aber fertig gestellt.
Außerdem kann ich es nicht oft genug betonen, dass derjenige, der die Geburtsanzeige durchführen soll auch über all das worüber ich hier schreibe, gut informiert sein sollte, damit er oder sie sich da keinen vom Pferd erzählen lässt und sicher, freundlich und bestimmt auf die Gegebenheiten hinweisen und mögliche Irrtümer beim Standesbeamten umgehend beseitigen kann. Wissen ist Macht – und damit sollte nicht gespart werden, wenn man seine Töchter und Söhne sicher durch die Welt der Menschengemachten Gesetze manövrieren will.
Falls nun tatsächlich noch Fragen bestehen sollten, schreib sie in die Kommentare unter dem Youtube Video oder schreib mir über Telegram oder das Kontaktformular oder komme in die Freie Sprechstunde.
Ich freue mich auf dich!